Wichtig für Familien mit geringem Einkommen (bedingt zum Beispiel durch Kurzarbeit): Das Sozialschutz-Paket sieht den sogenannten Notfall-Kinderzuschlag (auch: Notfall-KiZ) als vorrangige Möglichkeit vor, sich finanziell abzusichern. Weitere Informationen zum Notfall-Kinderzuschlag erhalten Sie auf der Seite Kinderzuschlag: Das ist der „Notfall-KiZ”.
Für alle, die bereits Grundsicherung erhalten, gilt: Endet Ihr Bezug zwischen 31. März und (einschließlich) 30. August 2020, zahlen wir automatisch weiter – ohne Weiterbewilligungsantrag.
Miete:
Neue Reglung: Der Gesetzgeber hat vorübergehend den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erleichtert. So sollen in den ersten 6 Monaten des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Dies soll für Grundsicherungsanträge gelten, die ab dem 01.03.2020 bis einschließlich zum 30.06.2020 gestellt werden.
Vermögen:
Wer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, muss normalerweise nachweisen, dass er nicht genug Vermögen (zum Beispiel Erspartes) hat, um davon zu leben. Das ist jetzt anders. Es gilt: Wenn Ihr Bewilligungszeitraum ab dem 1. März 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 beginnt, dürfen Sie Ihr Vermögen für die ersten 6 Monate, in denen Sie die Leistungen erhalten, behalten – vorausgesetzt, es wird keine besondere Höchstgrenze überschritten.
Das gilt, wenn Sie im Rahmen des Antrages erklärt haben, dass Sie über kein erhebliches verwertbares Vermögen verfügen (Höchstgrenze 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied; 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied). Diese Grenze gilt insbesondere für alle Barmittel oder sonstige liquide Mittel wie Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen.
Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), ist unabhängig von seinem Wert eben-falls kein erhebliches Vermögen.
Für die Bewertung, ob erhebliches Vermögen vorliegt, ist – ebenfalls in Anlehnung an das Wohngeldgesetz – die Summe der „Erheblichkeitsgrenzen“ für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bilden und dann dem Wert aller in Betracht zu ziehenden Vermögensgegen-stände der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Insofern handelt es sich nicht um eine individuelle Prüfung, die für jede Person einzeln durchzuführen wäre.
Liquiditätshilfen
Vermehrt stellen Bundesländer sogenannte „Corona-Soforthilfen“ für Selbständige als Richtlinien zur Verfügung. Die Corona-Soforthilfe ist als zweckbestimmte Einnahme (gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Soforthilfe wird dann nicht als Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruches berücksichtigt.
Voraussetzung dafür ist, dass die Soforthilfe aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen genannten Zweck erbracht wird, der sich von dem der Leistungen nach dem SGB II (Sicherung des Lebensunterhalts, z. B. Nahrung, Wohnung) unterscheidet. Die hierfür notwendige Zweckbestimmung kann sich z. B. aus der allgemeinen Zweckbestimmung der Richtlinie ggf. in Verbindung mit einer Regelung zur Obergrenze der Förderung ergeben. Für die Wertung als zweckbestimmte Einnahme spricht es, wenn die Förderhöhe auf den durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpass begrenzt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um eine wirtschaftliche Liquiditätshilfe für den Betrieb; nicht um eine Leistung für den Lebensunterhalt.
Dies ist beispielsweise bei der Corona-Soforthilfe des Bundes der Fall. Entsprechende Leistungen der Länder, für die diese Ausführungen ebenfalls zutreffen, werden in der Anlage zu dieser Weisung veröffentlicht.
Nach dem geltenden Recht ist die Liquiditätshilfe aber als Betriebseinnahme (i. S. des § 3 Absatz 1 Satz 2 Alg II-V) zu berücksichtigen. Sofern sich unter Einbeziehung der Soforthilfe kein Betriebsgewinn ergibt, bleibt aber auch insoweit kein zu berücksichtigendes Einkommen nach §§ 11-11b SGB II übrig. Sofern der Betrieb aber wegen der Soforthilfe einen Betriebsgewinn erwirtschaften sollte, wird der Betriebsgewinn wie ein selbst erwirtschafteter Betriebsgewinn behandelt. Solche Betriebsgewinne wären also nach den allgemeinen Regeln als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung als Betriebseinnahme darf nicht die Einkommensprivilegierung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II unterlaufen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder Liquiditätsengpässe über einen längeren Zeitraum (meist etwa drei Monate) abdecken sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung über die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Absatz 4 Alg II-V im Lichte des höherrangigen Gesetzesrechts auszulegen. Danach ist ein rechnerischer Betriebsgewinn nur insoweit zu berücksichtigen, als dieser nicht aus einem Überschuss der Soforthilfe über die Betriebsausgaben resultiert. Die Betriebsausgaben sind also zunächst aus der Soforthilfe zu bestreiten. Übersteigt die Soforthilfe die Betriebsausgaben, verbleibt es für den überschüssigen Teil der Soforthilfe bei der Privilegierung. Sonstige Betriebseinnahmen, die nicht für die Deckung von Betriebsausgaben benötigt werden, sind hingegen als Einkommen zu berücksichtigen.