Anspruch auf Bürgergeld haben Sie, wenn Sie
- erwerbsfähig sind
- im Alter von 15 Jahren bis zum gesetzlichen
- Regelrenteneintrittsalter sind
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und hilfebedürftig sind
Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.
Auszubildende sind während einer beruflichen Ausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen grundsätzlich leistungsberechtigt. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn BAföG-Leistungen gezahlt oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen nicht gezahlt werden.
Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbilder mit voller Verpflegung leben und Studentinnen und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Ggf. besteht aber ein Anspruch auf ergänzende Leistungen für Auszubildende.