Jobcenter Lüneburg
Selbstständige

Selbstständige

Auch als selbständig erwerbstätige Person können Sie und ggf. weitere Personen in Ihrem Haushalt Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Das hängt davon ab, ob Sie und die weiteren Personen in Ihrem Haushalt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, also insbesondere den Lebensunterhalt – auch unter Berücksichtigung des Einkommens, das Sie aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen – nicht sicherstellen können.

Damit Ihr Jobcenter dies beurteilen kann, müssen Sie zunächst die Anlage EKS mit den von Ihnen erwarteten Ein- und Ausgaben und deren Anlagen ausfüllen und bei Ihrem Jobcenter abgeben. Auf dieser Grundlage wird über Ihren Antrag entschieden und Ihnen werden ggf. vorläufig Leistungen bewilligt.

Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben angeben, damit die vorläufige Bewilligung überprüft und ggf. korrigiert werden kann. Auch hierfür verwenden Sie die Anlage EKS. Sollten Sie die erforderlichen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig machen, ist das Jobcenter berechtigt, Ihr tatsächliches Einkommen für die abschließende Entscheidung zu schätzen. Ist Ihr tatsächliches Einkommen (Gewinn) im Bewilligungszeitraum rückblickend höher gewesen, als Sie bei der Antragsstellung geschätzt haben, müssen Sie und die weiteren Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, die zu viel erhaltenen Leistungen nach Erhalt der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch erstatten. Hatten Sie geringere Einnahmen als erwartet, werden Ihnen und den weiteren Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft die zusätzlich zustehenden Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung bewilligt und nachgezahlt.

Weitere Informationsportale zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Genauere Informationen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Hinweisen

Zu den Instrumenten der Gründungförderung finden Sie hier nähere Informationen.

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