Anspruch auf Bürgergeld haben Sie, wenn Sie
Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.
Auszubildende sind während einer beruflichen Ausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen grundsätzlich leistungsberechtigt. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn BAföG-Leistungen gezahlt oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen nicht gezahlt werden.
Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbilder mit voller Verpflegung leben und Studentinnen und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Ggf. besteht aber ein Anspruch auf ergänzende Leistungen für Auszubildende.
Die Fallmanager*innen haben ausreichend Zeit, um kleine oder große Lebenskrisen in der Zusammenarbeit berücksichtigen zu können. Insbesondere dann, wenn sich Ihre Lebenssituation verändert hat.
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der eventuell mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und Sie die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.