Jobcenter Lüneburg
Grundpflicten

Grundpflichten

Pflichten zur Beendigung oder Verringerung des Leistungsbezuges

In erster Linie sind Sie und die Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft selbst gefordert, konkrete Schritte zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich selbstständig bemühen, Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Hieraus ergibt sich für Sie beispielsweise die Verpflichtung, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind.

Meldepflichten, Erreichbarkeit und Urlaub

Ab dem Tag der Antragstellung sind Sie verpflichtet, sich beim Jobcenter Lüneburg persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn Sie dazu auffordert werden. Diese Meldepflichten gelten für Sie auch während eines Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahrens.

Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichten Sie bitte sofort Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an.

TIPP: Es besteht die Möglichkeit, per SMS auf Ihr Handy an einen bevorstehenden Termin im Jobcenter erinnert zu werden. So wird es für Sie einfacher, zukünftig keinen Termin zu verpassen. Wenn Sie Interesse an diesem Service haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter.

Sie müssen grundsätzlich an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag) unter der von Ihnen angegebenen Anschrift persönlich und auf dem Postweg erreichbar sein und das Jobcenter Lüneburg täglich aufsuchen können.
Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung – für maximal drei Wochen im Kalenderjahr – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten (sogenannte Ortsabwesenheit; „Urlaub“). Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort müssen Sie sich unverzüglich beim Jobcenter Lüneburg persönlich zurückmelden.

Mitwirkungspflichten

Personen, die SGB II-Leistungen beantragen oder erhalten, sind mitwirkungspflichtig. Das bedeutet: Sie sind verpflichtet, alle Angaben im Antrag und in den hierzu eingereichten Anlagen vollständig und korrekt zu machen. Sollten Sie Vertreterin / Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft sein, gilt dies auch für die Angaben zu den anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft. Ihre Angaben sind die Grundlage für die Entscheidung über Ihren und ggf. den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Werden sogenannte „Beweismittel“ (z. B. Urkunden, Bescheinigungen) benötigt, so müssen Sie diese benennen bzw. selbst vorlegen.

Zudem müssen Sie Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistung auswirken können, dem Jobcenter unverzüglich mitteilen.

BITTE BEACHTEN SIE: Teilen Sie dem Jobcenter bitte umgehend jede Änderung in Ihren sowie ggf. den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anderer Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit. Nur so kann die Leistung aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in korrekter Höhe festgestellt und vermieden werden, dass zu wenig oder zu viel gezahlt wird.
Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn:

  • Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen oder in Kürze beabsichtigen aufzunehmen – auch als Selbstständige / Selbstständiger oder mithelfende Familienangehörige / mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen Anderer, die für Sie eine Beschäftigungsaufnahme anzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet.
  • Sie beabsichtigen, in Kürze eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen,
  • Sie Ausländerin / Ausländer sind und sich bei Ihrem Aufenthaltsstatus Änderungen ergeben haben,
  • Sie Renten (aller Art) beantragen oder erhalten,
  • Sie stationär untergebracht werden,
  • sich Ihre Anschrift ändert oder Sie umziehen wollen,
  • in Ihrem Haushalt jemand aus- oder einzieht (auch wenn es nur vorübergehend ist), Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine Partnerschaft eingehen, Sie geschieden werden oder sich von Ihrer Partnerin / Ihrem Partner trennen,
  • Sie Rückzahlungen oder Guthaben aus Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnungen erhalten,
  • sich Einkommen oder Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft ändert oder
  • Ihnen oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Erträge aus Vermögen gutgeschrieben (z. B. Zinsen, Dividenden) oder Steuern erstattet werden

 

Die o. g. Änderungen sind von Ihnen auch dann mitzuteilen, wenn sie bei einer anderen Person der Bedarfsgemeinschaft eintreten.

 

 

Erstattungspflicht

Haben Sie zu Unrecht Leistungen erhalten, müssen Sie und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft diese zurückzahlen. Hierüber erhalten Sie einen Bescheid.
Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn der / dem Betroffenen die bewilligten Leistungen nicht zustanden und sie / er insbesondere:

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung ihrer / seiner Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,
  • gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass sie / er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte, oder
  • Einkommen erzielt oder Vermögen hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. (Hier kommt es nicht auf ein Verschulden an, sondern lediglich darauf, dass Einkommen erzielt wurde, das auf die Leistungen nicht angerechnet wurde.)