Jobcenter Lüneburg
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Pflichten zur Beendigung oder Verringerung des Leistungsbezuges

Ein wesentliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unterstützen. Die Erzielung von Einkommen steht hierbei im Mittelpunkt der Bemühungen, die vorübergehende Notlage zu beenden bzw. zu verringern.

Es gilt der Grundsatz von Fördern und Fordern.

Um dieses Ziel zu unterstützen, stehen eine Vielzahl von verschiedenen Eingliederungsleistungen zur Verfügung:

  • Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung,
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich des Nachholens des Hauptschulabschlusses,
  • Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse), Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer,
  • Förderung der Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen

Darüber hinaus stehen folgende spezifische Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung:

§ 16a SGB II: Kommunale Eingliederungsleistungen (z.B. Kinderbetreuung, Sucht- und Schuldnerberatung)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können nach § 16a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) folgende Leistungen erbracht werden, soweit diese Leistungen für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind:
1. Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. Schuldnerberatung,
3. psychosoziale Betreuung,
4. Suchtberatung.

§ 16b SGB II Einstiegsgeld

Ein wichtiges Instrument zur Eingliederung in Arbeit ist das Einstiegsgeld nach dem SGB II. Das Einstiegsgeld soll Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte schaffen, entweder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Um den Anreiz dafür zu stärken, wird die Förderung mit Einstiegsgeld nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Die Gewährung dieses Zuschusses ist an verschiedene Kriterien geknüpft. So muss
1.die/der Antragsteller/in vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II erhalten,
2.die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit geeignet sein, die Hilfebedürftigkeit durch die erzielten Erwerbseinkünfte künftig zu beenden und
3.die Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sein.

Gefördert wird nur die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Für die Gewährung des Einstiegsgeldes bei Aufnahme einer hauptberuflich ausgeübten Selbstständigkeit wird neben der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens auch die persönliche Eignung für eine berufliche Selbstständigkeit geprüft.

Die Förderhöhe beträgt in der Regel 50 Prozent des Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II. Bei der Berechnung des Einstiegsgeldes wird u.a. die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Daher variiert die Höhe des Einstiegsgeldes je nach Einzelfall. Der Zuschuss wird für längstens 24 Monate geleistet.

Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Die örtlichen Jobcenter entscheiden im Rahmen ihres Ermessens über die Gewährung des Einstiegsgeldes.

§ 16b SGB II Einstiegsgeld

Darlehen und Zuschüsse

Zusätzlich können Arbeitslosengeld-II Empfängerinnen und Empfänger, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder bereits ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachmitteln erhalten. Diese Sachmittel müssen für die Selbständigkeit notwendig und angemessen sein. Zuschüsse sind dabei auf einen Betrag von 5.000 Euro begrenzt, können aber auch in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Darlehen können die Summe von 5.000 Euro auch übersteigen. Allerdings ist die Gewährung dieser Leistungen an die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbständigkeit gebunden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Beratungsleistungen

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die schon eine selbständige Tätigkeit ausüben, können auch Beratungsleistungen von Beratung und Kenntnisvermittlung (z.B. durch Gründungsinitiativen oder Unternehmens-/Steuerberater) erhalten, um beispielsweise die selbständige Erwerbstätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten.

Können bereits selbständig tätige Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten, unterstützt das SGB II mit ergänzenden Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich abgesichert ist, wenn das Erwerbsein¬kommen nicht ausreicht. Außerdem wird das Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit bei der Überprüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, teilweise nicht angerechnet. Selbständige haben somit im Ergebnis immer ein höheres Einkommen als Menschen, die ausschließlich Arbeitslosengeld II beziehen.

§ 16e SGB II: Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Die Förderung unterstützt Menschen, die zwei oder mehr Jahre arbeitslos sind, mit einem Lohnkostenzuschuss für zwei Jahre. Im ersten Jahr werden 75 Prozent der Lohnkosten übernommen und im zweiten Jahr 50 Prozent. Begleitend erhält der Arbeitnehmer ein Coaching. Die Coaches unterstützten dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, helfen bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags. In den ersten sechs Monaten der Förderung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Teilnahme am Coaching freizustellen. Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können im gesamten Zeitraum der Förderung nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch genommen werden.

§ 16i SGB II: Teilhabe am Arbeitsmarkt

Mit der Förderung können Arbeitgeber bis zu fünf Jahre mit einem Lohnkostenzuschuss unterstützt werden, wenn sie jemanden einstellen, der sechs oder mehr Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Die Einstellung von Arbeitnehmern, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert sind, wird bereits gefördert, wenn sie in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. In den ersten beiden Jahren erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns, soweit dieser zu zahlen ist. Der Zuschuss sinkt ab dem dritten Jahr um zehn Prozentpunkte jährlich. Die maximale Förderdauer beträgt fünf Jahre. Die Beschäftigten erhalten begleitend ein Coaching. Die Coaches unterstützten dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, helfen bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags. In den ersten zwölf Monaten sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Mitarbeiter*innen für das Coaching freizustellen. Weiterbildung wird mit 3.000 Euro je Förderfall bezuschusst. Praktika in anderen Betrieben sind ebenfalls möglich.

§ 16f SGB II: Leistungen der freien Förderung

Die Freie Förderung SGB II bietet den Jobcentern Raum für neue Ideen bei der Eingliederung in Arbeit. Durch Leistungen der freien Förderung können die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen erweitert werden. Dadurch können Leistungen gefördert werden, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen Eingliederung oder Betreuung dienen. Für Langzeitarbeitslose und jugendliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen eröffnet die Freie Förderung besonders weitgehende Fördermöglichkeiten.

Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.

§ 16g SGB II: Nachgehende Betreuung

Zur Sicherung einer nachhaltigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zur Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme können Leistungen erforderlich sein, die den neuerlichen Verlust des Arbeitsplatzes vermeiden helfen. Hierzu wird eine nachgehende Betreuung von erwerbs-fähigen Leistungsberechtigten durch die Jobcenter auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit ermöglicht. Damit können je nach den Bedingungen des Einzelfalles Leistungen in Form der Beratung und Vermittlung bis hin zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erbracht werden. Möglich sind z. B. auch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget oder Leistungen der Freien Förderung. Die mögliche Förderdauer von bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme orientiert sich an der arbeitsrechtlichen Probezeit und der Tatsache, dass vor allem in den ersten Monaten nach Arbeitsaufnahme Stabilisierungsbedarf besteht.

Zusätzliche Eingliederungsleistungen nach anderen Vorschriften sind z.B. die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich des Rechtsanspruchs auf das Nachholen des Hauptschulabschlusses für Jugendliche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Integrations- und Sprachkurse.