Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie zum Beispiel:
Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit
Denken Sie daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Ihre Angaben werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Das Verschweigen von Einkommen und Vermögen stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden beziehungsweise eine Strafanzeige nach sich ziehen kann.
Von Einnahmen können beispielsweise abgesetzt werden:
Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden einkommensabhängige Freibeträge gewährt, abhängig von der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens.
Bei Fragen hierzu stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Leistungsgewährung zur Verfügung. Bei einer Arbeitsaufnahme oder veränderten Voraussetzungen (Stundenanzahl, Umfang etc.) informieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner. Für einen Terminwunsch oder die Bitte nach einem Rückruf können Sie sich an unser ServiceCenter wenden. Gerne nimmt das ServiceCenter Ihre Anliegen entgegen und leitet es an die zuständige Stelle weiter. Unser ServiceCenter steht montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer +49 (0) 4131 – 60 370 für Sie bereit.
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, wie zum Beispiel:
Von dem zu berücksichtigenden Vermögen sind folgende Freibeträge abzusetzen: