Der Regelbedarf deckt laufende und in unregelmäßigen bzw. in großen Abständen anfallende Bedarfe pauschal ab (z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens etc.).
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Arbeitslosengeldes II bzw. des Sozialgeldes) entscheidet der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann für Sie zusätzlich ein Mehrbedarf berücksichtigt werden.
Diese Mehrbedarfe (in der Regel feste pauschale Beträge) zum Regelbedarf erhalten Sie, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
Nicht erwerbsfähige Personen mit Behinderungen, die einen Ausweis mit Merkzeichen „G“ besitzen, können einen Mehrbedarf erhalten, wenn ihnen bisher kein anderer Mehrbedarf wegen Behinderung zusteht; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
Die Summe der oben genannten Mehrbedarfe darf nicht höher sein als der jeweils maßgebende Regelbedarf.
Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, berücksichtigt werden.
Das Jobcenter gewährt Leistungsberechtigen, die Warmwasser nicht über die Heizung, sondern durch ein in der Unterkunft installiertes Gerät (Durchlauferhitzer oder Gastherme) erzeugen (dezentrale Warmwasseraufbereitung), Leistungen für einen Mehrbedarf. Bitte geben Sie daher unbedingt in Ihrem Antrag die Art der Warmwasserbereitung an und legen Sie entsprechende Nachweise vor.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Miete) werden in Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur für die Miete zu verwenden! Eine Direktüberweisung an die Vermieterin / den Vermieter ist im Einzelfall möglich. Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z. B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, weil mit ihnen letztlich Vermögen aufgebaut wird. Ein Vermögensaufbau ist jedoch mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar.
Sind die Aufwendungen unangemessen hoch, sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft nach Möglichkeit zu senken. Unter diesen Umständen kann auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig werden. Ist bei Ihnen ein Umzug zur Senkung der Unterkunftskosten notwendig, werden die höheren Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnen ein Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate. Das Jobcenter kann in diesen Fällen die notwendigen Kosten für das Beschaffen der neuen Wohnung und den Umzug sowie die Mietkaution (in der Regel als Darlehen) für Sie übernehmen.
Bitte beachten Sie: Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Wohnung abschließen, ist es notwendig, eine Einverständniserklärung (Zusicherung) vom Jobcenter Landkreis Lüneburg für die künftigen Aufwendungen einzuholen. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft erhöhen, werden nur die bisherigen Kosten weiter erbracht.